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OLG Brandenburg, 27.01.2022 - 13 WF 230/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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RVG § 32 Abs. 2 ; FamGKG § 42
Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung; Geltendmachung einer Zustimmung zum sogenannten Realsplitting; Wertfestsetzung nach billigem Ermessen
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung; Geltendmachung einer Zustimmung zum sogenannten Realsplitting; Wertfestsetzung nach billigem Ermessen
Verfahrensgang
- AG Nauen, 25.11.2021 - 20 F 3/21
- OLG Brandenburg, 27.01.2022 - 13 WF 230/21
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Frankfurt, 02.05.2017 - 2 WF 85/17
Streitwert bei Zustimmung zum begrenzten Realsplitting nach § 10 a Nr. 1 EStG
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.01.2022 - 13 WF 230/21
Die Festsetzung des Verfahrenswerts bei der Geltendmachung einer Zustimmung zum sogenannten Realsplittings bemisst sich nach § 42 FamGKG, da besondere Wertvorschriften gemäß § 43 FamGKG nicht vorhanden sind (OLG Brandenburg, 2. Senat für Familiensachen, NZFam 2017, 860; OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2017, 112519).Bei der Wertbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG ist, wenn es um die Zustimmung zur Geltendmachung einer Unterhaltsleistung und als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 EstG (begrenztes Realsplitting) geht, der Wert mit 100 % des damit verbundenen Steuervorteils anzusetzen, wobei die dem Zustimmungspflichtigen zu ersetzenden Nachteile abzuziehen sind (OLG Brandenburg, NZFam 2017, 860; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2017, 112519 Schneider NZFam 2016, 472).
Die Wertbestimmung für die Zustimmung zum sogenannten begrenzten Realsplitting hat aufgrund einer Schätzung zu erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Steuerbescheide vorliegen (OLG Frankfurt BeckRS 2017, 112519).
- OLG Brandenburg, 27.01.2017 - 10 WF 126/16
Verfahrenswertfestsetzung: Schätzung des Interesses an einem Antrag auf …
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.01.2022 - 13 WF 230/21
Die Festsetzung des Verfahrenswerts bei der Geltendmachung einer Zustimmung zum sogenannten Realsplittings bemisst sich nach § 42 FamGKG, da besondere Wertvorschriften gemäß § 43 FamGKG nicht vorhanden sind (OLG Brandenburg, 2. Senat für Familiensachen, NZFam 2017, 860; OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2017, 112519).Bei der Wertbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG ist, wenn es um die Zustimmung zur Geltendmachung einer Unterhaltsleistung und als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 EstG (begrenztes Realsplitting) geht, der Wert mit 100 % des damit verbundenen Steuervorteils anzusetzen, wobei die dem Zustimmungspflichtigen zu ersetzenden Nachteile abzuziehen sind (OLG Brandenburg, NZFam 2017, 860; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2017, 112519 Schneider NZFam 2016, 472).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG (vgl. OLG Brandenburg, NZFam 2017, 860).
- OLG München, 15.02.2007 - 11 W 676/07
Festsetzung einer Einigungsgebühr im Verfahren gemäß § 11 …
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.01.2022 - 13 WF 230/21
Die den Zulässigkeitsanforderungen nach § 59 Abs. 1 FamGKG unterliegende Beschwerde (vgl. OLG Brandenburg, 2. Senat für Familiensachen, FamRZ 2007, 2000) ist vorliegend in zulässiger Weise erhoben. - OLG Frankfurt, 06.04.2016 - 5 WF 287/15
Verfahrenswert für Anspruch auf Zustimmung zu begrenztem Realsplitting
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.01.2022 - 13 WF 230/21
Bei der Wertbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG ist, wenn es um die Zustimmung zur Geltendmachung einer Unterhaltsleistung und als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 EstG (begrenztes Realsplitting) geht, der Wert mit 100 % des damit verbundenen Steuervorteils anzusetzen, wobei die dem Zustimmungspflichtigen zu ersetzenden Nachteile abzuziehen sind (OLG Brandenburg, NZFam 2017, 860; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2017, 112519 Schneider NZFam 2016, 472).